Babyhand mit Euroscheinen und Münze
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Elternzeit & Elterngeld

Von: Onmeda-Redaktion
Letzte Aktualisierung: 28.12.2021

Die Elternzeit gibt jedem Arbeitnehmer die Gelegenheit, sich drei Jahre lang um sein Kind zu kümmern, ohne den Anschluss an den Job oder gar den Job selber zu verlieren.

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Mediziner*innen geprüft.

Elternzeit

Anschließend hat man Anspruch darauf, wieder an den eigenen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Es ist außerdem möglich, auch während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden zu arbeiten.

Die Elternzeit der Mutter beginnt in der Regel mit Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist, die Elternzeit des Vaters kann hingegen bereits mit der Geburt beginnen. Die Elternzeit endet einen Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes.

Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch auf Elternzeit, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der andere Elternteil Elternzeit nimmt. Die Eltern können die Elternzeit parallel in Anspruch nehmen. Die Elternzeit kann auch für einzelne Wochen oder Monate genommen werden.

Wenn während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, so schließt sich die Elternzeit dieses Kindes an die abgelaufene erste Elternzeit an, soweit diese nicht vorzeitig beendet wird.

Wie beantrage ich die Elternzeit?

Gar nicht! Elternzeit muss nicht beantragt sondern lediglich mitgeteilt werden. Ihr Arbeitgeber darf die Elternzeit nicht verweigern. Damit Sie die Elternzeit nutzen können, sollten Sie aber gewisse Regeln befolgen:

  • Die Elternzeit muss dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich mitgeteilt werden.
  • Die Elternzeit sollte nicht früher als acht Wochen vor ihrem Beginn mitgeteilt werden, da der Kündigungsschutz im Rahmen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erst acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt.
  • Geben Sie bei der Anmeldung der Elternzeit möglichst genaue Daten an. Beispiel: Ein Vater, der ab der Geburt seines Kindes Elternzeit nehmen möchte, gibt als Beginn der Elternzeit "ab Geburt" an und informiert den Arbeitgeber über den voraussichtlichen Geburtstermin.
  • Geben Sie in der Anmeldung an, ob Sie beabsichtigen, während der Elternzeit zu arbeiten.
  • Lassen Sie sich die Anmeldung der Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen.

Wenn Sie die Anmeldefrist von sieben Wochen nicht einhalten, bedeutet das nicht, dass Sie die Elternzeit nicht nehmen können. Der Beginn der Elternzeit verschiebt sich dann aber entsprechend nach hinten.

Achtung! Mit der schriftlichen Anmeldung der Elternzeit müssen Sie verbindlich auf zwei Jahre im Voraus angeben, für welchen Zeitraum Sie die Elternzeit nehmen möchten. Wenn Sie zunächst nur ein Jahr Elternzeit angeben, verzichten Sie damit automatisch im Folgejahr auf die Elternzeit! Für weitere Elternzeit bedarf es dann der ausdrücklichen Zustimmung Ihres Arbeitgebers.

Daher ist es sinnvoll, zunächst die ersten zwei Jahre Elternzeit einzureichen. Das dritte Jahr Elternzeit können Sie dann entweder direkt anschließend nehmen oder zu einem anderen Zeitpunkt bis zum 8. Lebensjahr Ihres Kindes (letzteres allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers).

Acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum Ende der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Elternteilzeit / Teilzeitarbeit während der Elternzeit

In der Elternzeit dürfen Sie bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Wenn Sie diesen Wunsch haben, sollten Sie das Ihrem Arbeitgeber bereits mit der Anmeldung der Elternzeit mitteilen. Dabei ist Folgendes wichtig:

  • Wann möchten Sie mit der Teilzeitarbeit beginnen?
  • Wie viele Wochenstunden möchten Sie arbeiten?
  • Zu welchen Zeiten möchten Sie arbeiten?

In Betrieben, die mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen, besteht in der Regel ein Anspruch auf Elternteilzeitarbeit von 15 bis 30 Wochenstunden!

Die vereinbarte Teilzeit gilt nur für die Dauer der Elternzeit. Nach der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis in der Form fort, wie es vor der Geburt des Kindes der Fall war. Die vereinbarte Teilzeit können Sie während der Elternzeit bis zu zweimal verringern.

Elterngeld

Am 1. Januar 2007 hat das sogenannte Elterngeld das bis dahin gültige Erziehungsgeld abgelöst. Elterngeld steht jedem Elternteil zu, dass sein Kind im eigenen Haushalt betreut, auch wenn dieses Elternteil zuvor keinen Beruf ausgeübt hat – in diesem Fall liegt das Elterngeld bei mindestens 300 Euro.

Für Eltern, die berufstätig waren, beträgt das Elterngeld bis zu 67 Prozent des Nettoeinkommens, das während der Elternzeit entfällt. Der Höchstbetrag dieser Einkommensersatzleistung liegt bei monatlich 1.800 Euro, der Mindestbetrag liegt bei 300 Euro.

Dabei ist es gleichgültig, ob eines der beiden Elternteile vorübergehend vollständig aus dem Erwerbsleben ausscheidet, um sich um den Nachwuchs zu kümmern, ob Mutter und Vater sich abwechseln oder beide gleichzeitig die Elternzeit nutzen. Die Elternzeit erlaubt beiden Partnern von Anfang an bis zu 30 Wochenstunden Erwerbsarbeit – das Elterngeld wird dann mit dem Lohn für die Teilzeitarbeit verrechnet.

Bewilligt wird das Elterngeld im Allgemeinen für zwölf Monate. Alleinerziehende bekommen es 14 Monate lang. Wechseln sich Frau und Mann jedoch vor Ablauf des Jahres oder im direkten Anschluss daran in der Elternzeit ab, kommen zwei sogenannte Partnermonate hinzu. So können auch Paare 14 Monate lang Elterngeld erhalten.

Es ist möglich, das Elterngeld über zwei Jahre auszahlen zu lassen; es wird dann entsprechend monatlich zur Hälfte ausgezahlt.

Wenn beide Partner vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, kann das Elterngeld oft ein ähnlich hohes Familieneinkommen sichern, wie es dem Paar vor der Geburt des Kindes zur Verfügung stand (eingerechnet das Kindergeld und der mögliche Wechsel der Steuerklasse).

Elterngeldantrag

Das Elterngeld muss bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden. Es ist sinnvoll, den Antrag zeitnah nach der Geburt einzureichen. Allerdings wird das Elterngeld auch bis zu drei Monaten rückwirkend ab Antrag ausgezahlt.

Damit der Antrag vollständig ist, müssen ihm einige Dokumente hinzugefügt werden:

  • Geburtsbescheinigung/-urkunde
  • Einkommensnachweis des Antragsstellers: Für Angestellte ist dies eine Gehalts- und Lohnabrechnung der letzten zwölf Monate vor der Geburt, für Selbstständige der letzte Steuerbescheid oder die Überschussrechnung
  • Nachweis der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Elternzeit oder Vereinbarung einer Teilzeit bzw. Erklärung über die geplante Arbeitszeit bei selbstständiger Arbeit
  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld. Dieses wird dem Elterngeld angerechnet. Folge: Elterngeld fliesst tatsächlich erst ab dem dritten Monat nach der Geburt, wenn das Mutterschaftsgeld wegfällt.
  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Ausnahmen: Wenn ein Elternpaar im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen über 500.000 Euro hatte (bei Alleinerziehenden über 250.000 Euro), so steht Ihnen kein Elterngeld zu.

Teilzeitarbeit & Elterngeld

Wer einkommensabhängiges Elterngeld bezieht, darf trotzdem bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Das durch die Teilzeitarbeit erzielte Gehalt wird anteilig auf das Elterngeld angerechnet.

Elterngeld bei Mehrlingen und Geschwisterkindern

Wer Mehrlinge bekommt (Zwillinge, Drillinge, ...), erhält für jedes weitere Kind 300 Euro Elterngeld zusätzlich.

Leben bereits Geschwisterkinder im Haushalt, wird unter Umständen ein Geschwisterbonus von 10 Prozent des errechneten Elterngelds (mindestens aber 75 Euro) auf das Elterngeld aufgeschlagen. Der Geschwisterbonus ist gültig:

  • wenn ein weiteres Geschwisterkind unter drei Jahren im Haushalt lebt (der Bonus gilt dann bis zum 3. Geburtstag)
  • wenn mehr zwei oder mehr Geschwisterkinder im Haushalt leben, von denen mindestens zwei jünger als sechs Jahre sind (der Bonus gilt dann bis zum 6. Geburtstag des ältesten Kindes)

Betreuungsgeld

Seit August 2013 gibt es das Betreuungsgeld. Es wird unter folgenden Bedingungen im Anschluss an das Elterngeld ausgezahlt:

  • das Kind wurd am oder nach dem 1. August 2012 geboren
  • das Kind wird zuhause betreut, das heißt es besucht keine Kindertagespflege oder Kindertageseinrichtung

Das Betreuungsgeld wird vom 15. bis maximal 36. Lebensmonat des Kindes ausgezahlt. Es beträgt:

  • bis Ende Juli 2014 100 Euro / Monat
  • ab August 2014 150 Euro / Monat