Das Bild zeigt eine Frau und ein Baby am Laptop.
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Mutterschutz und Mutterschutzgesetz

Von: Onmeda-Redaktion
Letzte Aktualisierung: 19.01.2022

Werdende und frischgebackene Mütter, die berufstätig sind, stehen unter besonderem Schutz – dem Mutterschutz. Was der Mutterschutz genau beinhaltet, ist im Mutterschutzgesetz festgehalten. Wie lange dürfen Schwangere arbeiten? Darf einer Schwangeren gekündigt werden? Und welche Pflichten hat der Arbeitgeber? Wir geben Ihnen die Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Mutterschutz und das Mutterschutzgesetz!

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Mediziner*innen geprüft.

Allgemeines

Das "Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter" – oder auch: das Mutterschutzgesetz – räumt Schwangeren und Müttern, die gerade entbunden haben, besondere Rechte ein. Das Gesetz zum Mutterschutz soll unter anderem sicherstellen, dass diese Frauen für eine bestimmte Zeit:

  • durch ihre Situation keine finanziellen Nachteile haben,
  • vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes geschützt sind,
  • vor Überforderung oder Gefährdung am Arbeitsplatz geschützt sind.

Für eine bestimmte Zeit darf eine Schwangere beziehungsweise Stillende laut Mutterschutzgesetz nicht arbeiten – und auch vor und nach dieser Zeit gelten besondere Regelungen zum Schutz von Frau und Kind.

Der Arbeitgeber ist unter anderem dazu verpflichtet, den Arbeitsplatz beziehungsweise die Bedingungen am Arbeitsplatz so zu gestalten, dass keine Gefahr für Mutter und Baby besteht. Im Zweifel prüft die zuständige Aufsichtsbehörde, inwieweit der Arbeitsplatz während des Mutterschutzes sicher ist.

Fakten über Mutterschutz und Mutterschutzgesetz
  • Das Mutterschutzgesetz soll gewährleisten, dass (werdende) berufstätige Mütter nicht benachteiligt sind. Sie sollen keine finanziellen Nachteile haben
  • … und vor einer Kündigung am Arbeitsplatz geschützt sein – ebenso wie vor einer gesundheitlichen Gefährdung am Arbeitsplatz.
  • 6 Wochen vor dem Entbindungstermin beginnt die Mutterschutzfrist, d.h., der Arbeitgeber darf die Schwangere nicht mehr arbeiten lassen – es sei denn, die Frau wünscht dies ausdrücklich.
  • 8 Wochen nach der Geburt (bei Mehrlingen und Säuglingen unter 2.500 g: 12 Wochen) endet die Mutterschutzfrist. Kommt das Baby vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um die Zeitspanne, um die sich die Schutzfrist vor der Geburt verkürzt hat.
  • Anders als in der Zeit vor der Geburt darf die Frau während der Mutterschutzfrist nach der Geburt auch nicht auf freiweilliger Basis arbeiten (absolutes Beschäftigungsverbot).
  • Außerhalb der Mutterschutzfristen dürfen Frauen ab 18 Jahren nicht mehr als 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten.
  • Bei Frauen unter 18 Jahren dürfen es nicht mehr als 8 Stunden pro Tag oder 80 Stunden pro Doppelwoche sein.
  • An Sonn- und Feiertagen sowie nachts darf der Arbeitgeber Schwangere und Stillende nicht beschäftigen. Mehrarbeit ist ebenfalls nicht erlaubt.
  • Während der Mutterschutzfristen erhalten alle Frauen, die eigenständiges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und Anspruch auf Krankengeld haben, ein Mutterschutzgeld.
  • Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld.
  • Wenn die Frau pro Kalendertag mehr als 13 Euro netto verdient, muss ihr Arbeitgeber die Differenz zu den 13 Euro als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.
  • Kann die Mutter außerhalb der Mutterschutzfrist nicht oder nur teilweise arbeiten (Beschäftigungsverbot), muss ihr der Arbeitgeber einen Mutterschutzlohn zahlen.
  • Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt darf der Arbeitgeber der Frau nicht kündigen – nur in Ausnahmefällen ist dies möglich.
  • Vorsorgeuntersuchungen darf die Schwangere während der Arbeitszeit wahrnehmen, wenn dies nur dann möglich ist.
  • Für Stillende gilt dasselbe: Sie müssen weder einen Verdienstausfall befürchten noch die fehlende Arbeitszeit nacharbeiten.
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Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Mütter und Schwangeren, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Hierzu zählen nicht nur vollzeitbeschäftigte Frauen, sondern auch:

  • Teilzeitbeschäftigte
  • Heimarbeiterinnen
  • geringfügig Beschäftigte
  • Auszubildende
  • Hausangestellte

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Selbstständige, Adoptivmütter, Studentinnen im Praktikum, Hausfrauen sowie für Geschäftsführerinnen / Organmitglieder juristischer Personen / Gesellschaften. Für Beamtinnen gelten eigene Regelungen des Beamtenrechts.

Für Frauen, die sich in einer besonderen Lebenslage befinden, greifen eigene Regelungen.

Welche Mutterschutzfristen gibt es?

Einige Zeit vor und nach der Geburt dürfen Frauen laut Mutterschutzgesetz nicht mehr arbeiten:

Beginn der Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist beginnt in der Regel 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin.

6 Wochen vor dem Geburtstermin beginnt die Mutterschutzfrist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einBaby oder um Mehrlinge (z.B. Zwillinge, Drillinge) handelt.

Allerdings: Die Schwangere darf in dieser Zeit auf freiwilliger Basis weiterarbeiten, wenn sie dies ausdrücklich wünscht.

Ende der Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist endet in der Regel 8 Wochen nach der Entbindung.

Frühestens nach 8 Wochen darf die Mutter ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.

Ausnahmen:

  • Wiegt das Baby bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm oder
  • handelt es sich um eine Mehrlingsgeburt,

dann beträgt die Mutterschutzfrist nach der Geburt nicht 8, sondern 12 Wochen.

Ist das Baby zu früh auf die Welt gekommen (Frühchen), verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung – und zwar um die Zeitspanne, um die sie sich vor der Geburt verkürzt hat.

Beispiel: Das Baby kommt 5 Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt. Die 6 Wochen Mutterschutz vor der Geburt verkürzen sich damit auf 1 Woche. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt beträgt damit 8 + 5 = 13 Wochen.

Anders als vor der Geburt gilt während der Schutzfrist nach der Geburt ein absolutes Beschäftigungsverbot: Die Mutter darf in dieser Zeit auch dann nicht arbeiten, wenn sie dazu bereit wäre.

Übrigens: Für Abtreibungen oder Fehlgeburten gelten keine Mutterschutzfristen.

Wie lange dürfen Schwangere und Stillende außerhalb der Mutterschutzfrist arbeiten?

Außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen – etwa zu Beginn einer Schwangerschaft oder während der Stillzeit – dürfen Frauen nur begrenzt arbeiten:

  • Frauen ab 18 Jahren dürfen in dieser Zeit nicht mehr als 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden pro Doppelwoche beschäftigt sein.
  • Frauen unter 18 Jahren dürfen in dieser Zeit nicht mehr als 8 Stunden pro Tag oder 80 Stunden pro Doppelwoche beschäftigt sein.

An Sonn- und Feiertagen sowie nachts darf der Arbeitgeber werdende und stillende Mütter nicht arbeiten lassen. Zudem ist keine Mehrarbeit erlaubt.

Diese Regeln gelten auch dann, wenn sich eine Schwangere bereits in Mutterschutz befindet, sich aber freiwillig dazu bereit erklärt, arbeiten zu gehen.

In einigen Arbeitsbereichen sind Abweichungen von diesen Regelungen erlaubt, so zum Beispiel in Krankenhäusern, in der Landwirtschaft oder im Hotelgewerbe.

Welche finanzielle Unterstützung gibt es während des Mutterschutzes?

Damit eine Frau während und nach der Schwangerschaft keine finanziellen Nachteile hat, hält das Mutterschutzgesetz entsprechende Regelungen fest.

Frauen, die eigenständiges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten von ihrer Krankenkasse während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt ein Mutterschaftsgeld von bis zu 13 Euro täglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Frau freiwillig versichert oder pflichtversichert ist.

Frauen, die selbst nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind – etwa familienversicherte Frauen oder Privatversicherte – erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamts. Das Mutterschaftsgeld beträgt in diesem Fall maximal 210 Euro.

Damit das Mutterschaftsgeld von der Kasse ausgezahlt wird, muss der Arzt eine Bescheinigung ausstellen, in der der errechnete Geburtstermin enthalten ist. Diese Bescheinigung erhalten Sie gewöhnlich bei einer der Vorsorgeuntersuchungen in der 33. oder 34. SSW .

Arbeitgeberzuschuss

Verdient die Frau pro Kalendertag durchschnittlich mehr als 13 Euro netto, muss der Arbeitgeber die Differenz zu den 13 Euro als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.

Mutterschutzlohn

Kann die Mutter vor Beginn oder nach Ende der Mutterschutzfrist nicht oder nur teilweise arbeiten (Beschäftigungsverbot) – etwa, weil ihre Tätigkeit körperlich sehr anstrengend ist –, muss ihr der Arbeitgeber einen sogenannten Mutterschutzlohn zahlen. Der Mutterschutzlohn muss mindestens genauso hoch sein wie der durchschnittliche Verdienst innerhalb der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft (oder der letzten 13 Wochen, wenn wöchentlich entlohnt wird).

Darf der Arbeitgeber während Schwangerschaft und Stillzeit kündigen?

Schwangere und frischgebackene Mütter genießen im Mutterschutz einen besonderen Kündigungsschutz.

Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt darf der Arbeitgeber der Frau nicht kündigen.

Nur in Ausnahmefällen ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber im Mutterschutz dennoch möglich. Sie gilt nur, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die Kündigung auch für zulässig erklärt. Der Kündigungsgrund darf dabei nicht inhaltlich mit der Schwangerschaft oder der Zeit nach der Geburt in Verbindung stehen.

Wann muss man den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?

Die Mutterschutzfristen gelten ab dem Moment, in dem der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde. Es ist darum sinnvoll, mit dem Arbeitgeber zu sprechen und den voraussichtlichen Geburtstermin mitzuteilen, sobald die Schwangerschaft bekannt ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Information nicht ohne Erlaubnis an Dritte weiterzugeben.

Wie sind Vorsorgeuntersuchungen und Stillzeiten während der Arbeit geregelt?

Vorsorgeuntersuchungen sind wichtig für die Schwangere und ihr Baby – daher darf die werdende Mutter diese Untersuchungen auch während der Arbeitszeit wahrnehmen, ohne nacharbeiten zu müssen oder einen Verdienstausfall befürchten zu müssen.

Voraussetzung: Die jeweilige Untersuchung kann nur während der Arbeitszeit durchgeführt werden.

Stillende müssen ebenfalls keinen Verdienstausfall befürchten und müssen die Zeit, die sie für das Stillen benötigen, nicht nacharbeiten. Berufstätigen Müttern muss mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde beziehungsweise pro Tag eine Stunde Zeit zum Stillen zur Verfügung gestellt werden.

Auf welche gesundheitlichen Leistungen haben Frauen vor und nach der Entbindung Anspruch?

Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, haben Anspruch auf verschiedene gesundheitliche Leistungen. Hierzu zählen:

  • die Betreuung durch einen Arzt (Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft)
  • Hebammenhilfe (Vorsorgeuntersuchungen, Nachsorgehebamme während des Wochenbetts)
  • Haushaltshilfe und häusliche Pflege
  • eine stationäre Entbindung
  • die Versorgung mit Arzneimitteln / Verbandmitteln / Heilmitteln